Wohnen

Wohnen in der Genossenschaft-Die Dachbodendämmung geht weiter

Weiterhin Ärger um die Dachbodendämmung

Auch der Dachboden unserer Wohnung in der Waldstraße in  Rüdersdorf ist nun nach endlosen Querelen gedämmt. Aber damit ist die Geschichte leider noch nicht zu Ende und auch ein Happy-End muss leider entfallen. Denn gedämmt ist nur der Dachboden. Da allerdings der Treppenaufgang zum Dachboden nicht gedämmt ist, wird sich der zu gewollte Effekt in sehr engen Grenzen halten wenn überhaupt einer eintritt. Fachleute schätzen den Verlust auf 70%. Die notwendigen Maßnahmen zur endgültigen Fertigstellung wurden dem Vorstand der WBG vom Inhaber des ausführenden Baubetriebes Rodema, Herrn Dombrowski, detailliert erläutert. Dabei wurden auch kostengünstige Varianten vorgestellt. Leider hat unser Vorstand in Gestalt von Frau Jupa alles abgelehnt und Herrn Dombrowski darauf verwiesen, dass Sie dieses Problem mit mir persönlich klären wird. Nun, man höre und staune, ein solch klärendes Gespräch fand nicht statt, so dass ich mich erst telefonisch und dann per Mail um Klärung bemühen musste. Und diese Klärung traf am 20.10.15 in Gestalt eines Briefes ein. Dort steht wie folgt zu lesen:

Ihre Anfrage zu weiteren Dämmmaßnahmen in Ihrem Haus müssen wir leider wie folgt beantworten: 
In der EnEV 2014 wird die Dämmung der obersten Geschossdecke gefordert. Dieser Forderung sind wir als Genossenschaft nachgekommen. Weitere Dämmarbeiten im Haus, sind in der EnEV nicht geregelt.
Da es sich bei dem von Ihnen angemieteten Reihenhaus um ein Bestandsgebäude handelt ergibt sich auch keinerlei rechtliche Verpflichtung zur Nachrüstung.(erstellt am 16.10.15)

Abgesehen von der inhaltliche Leere dieses Schreibens wird hier wieder einmal deutlich, dass Baumaßnahmen von der WBG Rüdersdorf nicht gründlich geplant, kalkuliert und durchgeführt werden. Die Zielrichtung des Verhaltens des Vorstandes ist wie immer die Gleiche,- Kosten sparen ohne Rücksicht auf Verluste und auf dem Rücken der Mitglieder. Dabei hat die Umsetzung geltender Gesetze nach Geist und Buchstaben keine Priorität. Das zeigt sich auch daran, dass erst nach langen nervigen Auseinandersetzungen mit dem Vorstand  überhaupt die Dämmung des Dachbodens durchgeführt wurde obwohl es dazu klare gesetzliche Regelungen gibt. Inwieweit auch in anderen Häusern der Dachboden gedämmt wurden entzieht sich leider meiner Kenntnis.
Auch ohne EnEV 2014 zu bemühen ist für jeden Bürger sonnenklar, dass eine Dämmung der obersten Geschoßdecke (bei uns der Dachboden) keinen Sinn macht wenn ein riesiges Loch in Gestalt des Treppenaufgangs sowie die Zugangstür vom Boden zum Hausinneren ungedämmt bleibt. Die Abdichtung dieser Schwachstelle stellt also keine Nachrüstung sondern einen organischen Bestandteil der Dämmarbeiten dar. Die jetzige Dämmung ist ebenso sinnvoll wie eine Dachrinnenreinigung an einem Viertel des Hauses ( so seit mehreren Jahren an unserer Wohnung von der WBG praktiziert). Obwohl der nebenamtliche Vorstand, Herr Adler, während eines persönliches Gespräches am 15.10.15 diese Argumente durchaus als schlüssig einstufte, hat er dennoch obiges Anschreiben unterschrieben. Konsequent seinen Standpunkt vertreten sieht anders aus. In einer telefonischen Vorabinformation hat mich der Vorstand schon mal wissen lassen, dass zusätzliche Dämmarbeiten natürlich auf den Mieter umgelegt werden müssten (also halt mal lieber still).
Am 21.10.2015 habe ich auch gegen dieses Schreiben der WBG Einspruch eingelegt und habe dem Vorstand zusätzlich zu den am Anfang genannten Sachargumenten zwei Fachartikel zum Thema Dachbodendämmung und Energiefresser Bodentreppe ( Quelle der Energie-Fachberater.de ) zur Verfügung gestellt. Auch auf die Pflicht zur Nachrüstung inklusive einer entsprechenden Dokumentationspflicht habe ich den Vorstand aufmerksam gemacht. In konsequenter Fortsetzung seiner Linie hat der Vorstand auf diesen Widerspruch am 28.10.2015 abschließend geantwortet und dabei erneut Geist und Buchstaben der EnEV konterkariert. Nachstehend der Text.

Die Grundlage unserer Entscheidung für die bei Ihnen im Haus durchgeführten Dämmarbeiten beruht auf der EnEV 2014.

,,§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24
Watt/un-K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt. Bei Maßnahmen zur Dämmung nach den Sätzen 1 und 2 in Deckenzwischenräumen 4 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.“

Da der Vorstand für meine Argumente, die Meinung des Baubetriebes und die Veröffentlichungen in der Fachpresse immun ist, werde ich nun die Fachleute der Energieberatung bemühen.
Also geht der Kampf weiter.

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