Wohnen

Beiträge zur Mitgliederversammlung der WBG Rüdersdorf am 18.06.2015

Beschlußvorlage 7 zur Mitgliederversammlung am 18.06.2015

 Sehr geehrte Mitglieder,

Gemäß § 33 (4) der Satzung der WBG 2008 stelle ich den Antrag nachstehende Beschluß zu fassen.

Beschluß: Die Wohnungsbaugenossenschaft Rüdersdorf eG beschließt nachstehende Änderung des § 21 (4) der Satzung der Wohnungsbaugenossenschaft Rüdersdorf eG:   Satz 2: „Eine Wiederbestellung ist einmalig möglich“

 Zur Begründung: Ein Vorstand einer WBG hat per Gesetz und Satzung nicht nur eine außerordentlich Machtfülle in seiner Person vereint sondern gebietet auch über ein Millionenvermögen an Immobilien und Sachwerten. Zudem ist er ein wichtiger wenn nicht der wichtigste Auftraggeber für viele Unternehmen mit Investionsvolumina von mehreren 100.000 bis mehreren Millionen Euro. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Persönlichkeit des Vorstandes hinsichtlich seiner Neutralität, Objektivität und moralischen Integrität.

Während bedeutende Unternehmen heute große Compliance-Abteilungen unterhalten, die die Einhaltung der Gesetze und Verhaltensrichtlinien einer Firma überwachen, wird ein Vorstand einer WBG hauptsächlich nur durch einen kleinen Personenkreis nebenamtlicher Aufsichtsratsmitglieder kontrolliert, die über keine speziellen Kennntnisse verfügen müssen.

Die Skandale der vergangenen Jahre in der Wirtschaft und Politik unseres Landes haben gezeigt, dass selbst hochgestellte scheinbar integre Persönlichkeiten sich auf Dauer nicht den Einflüssen der unzähligen Lobbyisten und Interessenverbände entziehen konnten und Entscheidungen zum Nachteil Ihrer Clientel gefällt haben. Gerade bei langfristigen Geschäftsbeziehungen ist die Gefahr groß, dass eine Interessenverquickung entsteht, die sich nachteilig für die Genossenschaft auswirken kann. Daher halte ich es für unabdingbar, solchen Entwicklungen mit einer Begrenzung der Anstellungsverhältnisse des Vorstandes entgegenzuwirken. Das hat zudem den Charme, dass periodisch neues Wissen und neue Ideen in die Genossenschaft einfließen und der Betriebsblindheit vorgebeugt wird.

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